Pflegeelternrecht: Fragen



Häufige Fragen und Probleme der Pflegeeltern

Personensorge

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes - Artikel 6 -. Die elterliche Sorge umfasst gemäß §§ 1626 ff. BGB

  • die Personensorge

(inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht)

  • die Vermögenssorge.

Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung weiterhin bei den leiblichen Eltern. Das Pflegekind bleibt juristisch gesehen ein Kind seiner Herkunftsfamilie. Die Eltern des Kindes sind weiterhin seine gesetzlichen Vertreter, haben weiterhin die Verantwortung und elterlichen Rechte.

Nur wenn diese Eltern ihre elterlichen Verantwortung nicht zum Wohle des Kindes ausüben und dem Kind Schaden zufügen, kann über das Familiengericht in die elterliche Vertretung eingegriffen werden.

Der Familienrichter kann Teile des Elternrechts oder auch das gesamte Elternrecht auf einen anderen übertragen.

In der Praxis des Pflegekinderwesens haben Pflegekinder häufig einen Vormund oder einen Pfleger. Ein Vormund ist ein Amt, ein Verein oder einzelne Personen, die die gesamte elterliche Sorge vom Gericht übertragen bekommen haben. Ein Pfleger ist ein Amt, ein Verein oder einzelne Person, der Teile der elterlichen Sorge übernommen hat. Anstelle der Eltern entscheiden im Umfang ihrer übertragenen Aufgaben dann der Pfleger oder der Vormund für das Pflegekind.

Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung weiterhin bei den leiblichen Eltern. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten, vgl. § 1688 BGB.

Was sind so genannte Geschäfte des täglichen Lebens?

Beispiele:

  • Unterschriften unter Klassenarbeiten und Zeugnisse
  • Anmeldung des Kindes in einem Sportverein etc.
  • Verwaltung des Arbeitsverdienstes eines Jugendlichen
  • Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige

    Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend machen und zu verwalten.

Die gesetzliche Vertretung des Pflegekindes bei Grundentscheidungen, zum Beispiel

  • Wahl bzw. Wechsel der Schulart
  • Ausbildungsvertrag
  • Einwilligung zur Impfung
  • Krankenhausaufenthalt/operative Eingriffe
  • Beantragung von Personalausweisen
  • Verträge im Namen des Pflegekindes

bleibt jedoch bei den leiblichen Eltern bzw. dem Vormund.

Viele Jugendämter lassen sich Vollmachten ausstellen, sobald die Kinder in Pflegefamilien kommen und benutzen diese.

 

Besuchs- und Umgangsrecht

Problematisch und umstritten ist das Umgangsrecht der Herkunftseltern. In der Praxis führt dieses immer wieder zu Problemen. Im Pflegevertrag verpflichten sich die Pflegeeltern grundsätzlich, die Beziehung des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie zu achten und nach Möglichkeit zu fördern. Das Umgangsrecht dient dazu, dass das Pflegekind weiß, wer seine natürlichen Eltern sind. Das Umgangsrecht soll zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. Besuchskontakte dienen mehreren Zielen:

1. Ist eine Rückkehr zur Herkunftsfamilie geplant, muss es viele Kontakte geben, damit die Bindungen des Kindes an seine Eltern erhalten bleiben können (befristete Vollzeitpflege).

2. Bei dauerhaftem Verbleib in der Pflegefamilie sind Besuchskontakte sinnvoll, wenn sie dem Kind die Möglichkeit geben, seine leiblichen Eltern angstfrei zu erfahren.

3. Besuchskontakte bei Dauerpflege sind jedoch nur dann für das Kind sinnvoll und positiv, wenn die leiblichen Eltern dem Kind signalisieren, dass sie mit der Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie einverstanden sind. Dass sie die Rolle der Pflegeeltern als "Mama" und "Papa" (so genannte emotionale Elternschaft) für das Kind akzeptieren und nicht am Kind "ziehen". Das Kind gerät sonst in Loyalitätskonflikte und Schuldgefühle.

Das Kind, welches dauerhaft in einer Pflegefamilie lebt, seine Pflegeeltern als emotionale, faktische Eltern, als "Mama" und "Papa" ansieht, kann durchaus, wenn es keine traumatisierenden Erfahrungen gemacht hat, Kontakt zu seinen leiblichen Eltern haben. Diese Kontakte müssen sich jedoch dem Ziel der Pflegeunterbringung unterordnen.

Bei Dauerpflegeverhältnissen sollte der Kontakt des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern im überwiegenden Maße nicht der Erhaltung oder Erstellung engster Eltern-Kind-Beziehungen, sondern der Möglichkeit des Kindes, über seine Herkunft und seine Identität zu erfahren, dienen. Bei traumatisierten Kindern müssen besondere Konditionen für die Besuchskontakte mit den Eltern erarbeitet werden, damit die Kinder nicht in ihr altes Trauma zurückfallen.

Bei der Häufigkeit der anzuberaumenden Umgangstermine ist insbesondere darauf zu achten, ob das Kind in einer neuen Bindung zur Pflegefamilie lebt, das Kind diese als Ersatzfamilie angenommen hat, in dieser Familie eingebunden ist.

Das Umgangsrecht hat dem Wohl des Kindes zu dienen.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass Pflegeeltern grundsätzlich nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in welchen den Herkunftseltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wird. Diese Grundsatzentscheidung hat der BGH in einem Senatsbeschluss vom 25.08.1999 - XII ZB 199/98 - getroffen, daran in seinem Beschluss vom 11.09.2003 - XII ZB 30/01 - festgehalten.

Hört das Gericht bei derartigen Entscheidungen die Pflegeeltern an?

Das Gericht hört die Pflegeeltern nicht immer automatisch an. Die Pflegeeltern haben ein Recht, als Beteiligte am Prozess teilzunehmen, am besten können die Pflegeeltern diese Rechte ausüben, wenn sie sich anwaltlich vertreten lassen und darüber in das Verfahren mit einbezogen werden.

 

Namensänderung von Pflegekindern

In fast jedem Dauerpflegeverhältnis stellt sich irgendwann die Frage, ob eine Namensänderung für das Pflegekind angestrebt werden soll und ob dies seinem Wohl dienlich ist.

Solche Fragen stellen sich beispielsweise bei Schuleintritt des Kindes sowie beim eigenen Wunsch des Pflegekindes. Oft wird dieser Wunsch von den Pflegeeltern angesprochen, um dem Pflegekind einen Loyalitätskonflikt zu ersparen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat beispielsweise am 28.05.1999 in seiner Entscheidung 12 K 4594/98 geurteilt, dass ein Pflegekind gemäß dem Namensänderungsgesetz den Familiennamen seiner Pflegeeltern bekommen kann, wenn dies das Kindeswohl fordert, die Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht überwiegen, das Pflegschaftsverhältnis auf Dauer angelegt ist und eine Adoption durch die Pflegeeltern bis auf Weiteres nicht in Betracht kommt.

Es stellt sich die Frage, wer den Antrag auf die begehrte Namensänderung stellen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 NÄG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Der Antrag ist mithin vom Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu stellen. In den Fällen, in denen die Pflegeeltern für ihr Pflegekind Vormund sind, ist dieses völlig unproblematisch. In den Fällen, in denen die leiblichen Eltern noch Inhaber des Sorgerechts sind, dürfte dieses problematisch sein. Die leiblichen Eltern müssten einen derartigen Antrag unterstützen.

Sollte für das Pflegekind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt sein, so muss dieser Vormund/Pfleger den Antrag stellen. Ein Antrag muss zuvor vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

 

Vormundschaft

Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft zu unterscheiden. Die Pflegschaft dient nur dem Schutz einer begrenzten Angelegenheit.

Die Vormundschaft wird vom Gericht eingerichtet, immer dann, wenn die elterliche Sorge entzogen ist. Die Vormundschaft umfasst die Vermögenssorge und die Personensorge . Die Pflegschaft kann sich nur auf einzelne Aspekte des Sorgerechts beziehen, zum Beispiel auf die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können nur geschäftsfähige Personen, das Jugendamt oder auch ein Verein berufen werden.

Ein Vormund hat die Aufgabe, für die Person und das Vermögen seines sogenannten Mündels zu sorgen. Er hat insbesondere das Recht, das Mündel zu vertreten.

 

Adoption

Eine Adoption eines Kindes ist nur dann möglich, wenn das Kind von seinen leiblichen Eltern zur Adoption freigegeben wird oder wenn diese Freigabe durch eine Entscheidung des Amtsgerichts ersetzt wird.

Auch Pflegekinder können durch Pflegeeltern adoptiert werden, dies muss jedoch von allen Beteiligten tatsächlich gewollt sein. Die Pflegeeltern müssen auch die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen. Die Adoption eines Kindes hat folgende Wirkungen:

  • Mit der Adoption gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Sämtliche Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwister etc.) erlöschen.
  • Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: Es ist unterhalts- und erbrechtlich gleichgestellt.
  • Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern.

Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern auch den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen hinzufügen.

Auch Erwachsene können adoptiert werden. Einer Zustimmung der leiblichen Eltern bedarf es dazu nicht. Der Erwachsene kann selbst zustimmen.

Eine Adoption aus rein wirtschaftlichen Motiven, z. B. Erlangung eines Adelstitels, Sparen von Erbschaftsteuern, ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Rückführung des Pflegekindes/Antrag auf Verbleiben des Pflegekindes in der Pflegefamilie

Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie ist in der zentralen Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB geregelt. Diese Vorschrift ist mithin eine Schutzvorschrift für Pflegekinder, die sich in Dauerpflege befinden und die in ihrer Entwicklung unter Umständen deshalb gefährdet werden könnten, weil ihre Eltern sie aus der Pflegefamilie herausnehmen wollen.

Nach dem Zweck dieser Vorschrift sollen Pflegekinder geschützt werden, die seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie sind. Der Zeitbegriff ist insoweit nicht absolut zu verstehen, sondern kinderpsychologisch, das heißt, es gilt ein relativer, an der Erlebnisverarbeitung von Kindern orientierter Zeitbegriff. Es kommt darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, dass das Kind seine Bezugswelt in der Pflegefamilie gefunden hat und deshalb die Herausnahme zu diesem Zeitpunkt die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden mit sich brächte.

Das Kind muss mithin eine tragfähige Beziehung in der Pflegefamilie entwickelt haben. Maßgeblich ist, dass das kindliche Zeitempfinden an die Möglichkeit und Geschwindigkeit von Bedürfnisbefriedigung gebunden ist, die das Kind als notwendig und zufriedenstellend empfindet.

Unter Umständen kann das Merkmal der längeren Zeit auch nach mehreren Jahren verneint werden, wenn sich das Kind in die Pflegefamilie überhaupt nicht eingelebt hat. Bei einem älteren Kind kann eine Herausnahme nach sechs Monaten möglich sein, während für ein einjähriges Kind sechs Monate sehr lang sein können. Die Rechtsprechung ist in diesen Zeitabschnitten sehr unterschiedlich gelagert. 18 Monate sind jedoch eine lange Zeit, wenn das Kind die ganze Zeit bei Pflegeeltern verbracht hat, vgl. Ffm FamRZ 04, 720.

Wenn etwa das Jugendamt, der Amtsvormund, die leiblichen Eltern, die noch Inhaber der elterlichen Sorge oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind, die Absicht äußern, das Kind aus der Pflegefamilie wegnehmen zu wollen, dann haben die Pflegeeltern grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis auf eine familiengerichtliche Entscheidung über den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie.

Das Familiengericht hat sich bei der Entscheidung am sogenannten Kindeswohl zu orientieren. Das Familiengericht sollte eine derartige Entscheidung nur auf Grundlage eines aktuellen familienpsychologischen Gutachtens entscheiden.

Das psychologische Gutachten sollte dabei regelmäßig zwei Ausgangshypothesen prüfen:

1. Die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie stellt das geringere Risiko für das Kind dar.

2. Das Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie stellt das geringere Risiko dar.

Es muss stets die jeweilige Situation des Kindes betrachtet werden. Pauschalierte Stellungnahmen lassen sich nicht abgeben.

Das Bundesverfassungsgericht, unser höchstes deutsches Gericht, hat entschieden, dass der Wunsch der Eltern auf Herausgabe des Kindes nur dann versagt werden darf, wenn durch die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet würde, vgl. BVG NJW 85, 423.

Das Herausgabeverlangen der Eltern scheitert deshalb nicht schon dann, wenn das Kind bei den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese auch sonst geeigneter erscheinen als die leiblichen Eltern. Das natürliche Vorrecht der Eltern hat dann zurückzutreten, wenn die Aufenthaltsänderung bei dem Kind zu nicht unerheblichen körperlichen oder seelischen Schäden führt oder führen kann. Entscheidend ist das Ausmaß der Integration des Kindes in die Pflegefamilie. Bezugspersonen brauchen in diesem Zusammenhang nicht die Pflegeeltern selbst, sondern können auch Pflegegeschwister, Nachbarn oder Schulfreunde des Kindes sein.

Hat das Kind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden und ist seinen leiblichen Eltern entfremdet, so muss im Konflikt zwischen dem Grundrechtschutz auch langfristige Pflegeelternschaft und dem an sich vorrangigen Erziehungsrecht der leiblichen Eltern aus Gründen des Kindeswohls das Recht der Eltern zurücktreten.

In diesen Fällen hat das Gericht eine Verbleibensanordnung für das Kind in der Pflegefamilie zu treffen.

Es ist immer zu fragen, ob das Kind in der Pflegefamilie eine enge Beziehung aufgebaut hat, sichere Bindung zu seinen leiblichen Eltern, die leiblichen Eltern darüber hinaus (wieder) erziehungskompetent sind und ob das Kind erneut zu seinen Eltern will. Nur dann sollte eine entsprechende Entscheidung erfolgen. Dieser Prozess der Rückführung sollte darüber hinaus aus kinderpsychologischer Sicht einige Monate, wenn nicht sogar ein Jahr in Anspruch nehmen. Das Rückführungsprogramm setzt zum Wohl des Kindes eine gute Kooperation der leiblichen Eltern und der Pflegeeltern miteinander voraus.

Bei der Abwägung hat das Gericht auch immer zu prüfen, welches der Anlass war, dass das Kind in eine Pflegefamilie gewechselt hat.

Haben die leiblichen Eltern beispielsweise ihr Kind selbst in Pflege gegeben und hat das Kind eine entsprechende Beziehung zur Pflegefamilie aufgebaut, so ist die Herauslösung aus der Pflegefamilie nur ausnahmsweise vertretbar, vgl. Karlsruhe NJW 79, 930.

Ein Verfahren auf Verbleiben des Pflegekindes in der Pflegefamilie gemäß § 1632 Abs. 4 BGB haben die Pflegeeltern beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Wichtig ist, dass die Pflegeeltern einen richtigen Antrag stellen.

Haben die Kindeseltern bereits einen Antrag auf Rückführung des Kindes in die Familie gestellt, so ist zu prüfen, ob die Pflegeeltern nicht direkt einen Antrag auf vorläufige Anordnung zum Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie stellen müssten. Pflegeeltern haben dann die Sicherheit, dass zunächst schon einmal Fakten geschaffen sind, dass das Kind in der Pflegefamilie verbleiben kann, bis eine Entscheidung getroffen ist. Erfahrungsgemäß dauern diese Verfahren recht lange, weil das Gericht ohne Einholung eines Gutachtens nicht entscheiden darf.

Zu erwähnen ist noch, dass das Gericht in der Regel dem minderjährigen Pflegekind einen Verfahrenspfleger zu bestellen hat, dem sogenannten Anwalt des Kindes. Dieser Verfahrenspfleger soll im Verfahren die Interessen des Kindes vertreten.

Welche Anträge gestellt werden müssen, hängt stets von der aktuellen Situation ab.

Weitere Informationen erhalten Sie von:

Rechtsanwältin  
Sigrid Pruss  
Reinhardtstr. 29c  
10117 Berlin  
Telefon: 030-257 626 32
Mobil: 0160/978 140 63
eMail: kanzleira-pruss.de
Homepage: www.ra-pruss.de


Zurück zu Pflegeelternrecht